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Freiberufler

(Unterschied zwischen Versionen)

(Rentenversicherungspflicht bei arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen)
(Wann ist ein Mitarbeiter ein Selbstständiger?)
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Selbständige können für mehrere Auftraggeber tätig sein, und selbst unternehmerisch tätig sein. Sind sie aber nicht persönlich sondern wirtschaftlich abhängig von ihrem Auftraggeber, dann gelten Sie als arbeitnehmerähnliche Selbstständige im Sinne von § 2 Nr. 9 SGB VI. Dies ist dann der Fall, wenn
Selbständige können für mehrere Auftraggeber tätig sein, und selbst unternehmerisch tätig sein. Sind sie aber nicht persönlich sondern wirtschaftlich abhängig von ihrem Auftraggeber, dann gelten Sie als arbeitnehmerähnliche Selbstständige im Sinne von § 2 Nr. 9 SGB VI. Dies ist dann der Fall, wenn
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* sie im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, deren Arbeitsentgelt aus dem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 400.00 EUR übersteigt,  
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* sie im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, deren Arbeitsentgelt aus dem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 400.00 EUR übersteigt, '''und'''
* '''sie auf Dauer und im Wesentlichen nur für den Auftraggeber tätig sind.'''
* '''sie auf Dauer und im Wesentlichen nur für den Auftraggeber tätig sind.'''
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Quelle: http://www.it-recht-kanzlei.de/einsatz-freier-mitarbeiter.html
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Quellen:  
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* http://www.it-recht-kanzlei.de/einsatz-freier-mitarbeiter.html
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* http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/06/index.php?norm_ID=0600200
== Rentenversicherungspflicht bei arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen ==
== Rentenversicherungspflicht bei arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen ==

Version vom 11:00, 12. Aug. 2012

Freie Mitarbeiter - zunehmend auch als Freelancer bezeichnet - sind dagegen gekennzeichnet durch:

Quelle: http://www.it-recht-kanzlei.de/einsatz-freier-mitarbeiter.html

Wann ist ein Mitarbeiter ein Selbstständiger?

Als Selbstständige werden Auftragnehmer angesehen, die

Selbständige können für mehrere Auftraggeber tätig sein, und selbst unternehmerisch tätig sein. Sind sie aber nicht persönlich sondern wirtschaftlich abhängig von ihrem Auftraggeber, dann gelten Sie als arbeitnehmerähnliche Selbstständige im Sinne von § 2 Nr. 9 SGB VI. Dies ist dann der Fall, wenn

Quellen:

Rentenversicherungspflicht bei arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen

siehe http://www.juraforum.de/lexikon/arbeitnehmeraehnliche-selbststaendige

Bei arbeitnehmerähnlichen Mitarbeitern sollte der Vertrag eine Klausel enthalten, die den Mitarbeiter auf seine Rentenversicherungspflicht hinweist. Diese Klausel könnte wie folgt lauten: Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass er nach § 2 Nr. 9 SGB VI der Rentenversicherungspflicht unterliegen kann, wenn er dauerhaft und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist und im übrigen keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, deren Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 EUR im Monat übersteigt.

Die Problematik der Scheinselbstständigkeit hat sich durch die Einführung des arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen sehr verringert. Nun kann auch der Selbstständige, der wirtschaftlich abhängig ist, aber als Selbstständiger arbeiten möchte, als solcher beschäftigt werden. Auftraggeber und Auftragnehmer sollten aber auch bei Selbstständigen darauf achten, in Dienst- oder Werkverträgen die gegenseitigen Pflichten und Rechte abschließend zu regeln.

Quelle: http://www.it-recht-kanzlei.de/einsatz-freier-mitarbeiter.html