Freiberufler
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== Rentenversicherungspflicht bei arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen == | == Rentenversicherungspflicht bei arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen == |
Version vom 11:00, 12. Aug. 2012
Freie Mitarbeiter - zunehmend auch als Freelancer bezeichnet - sind dagegen gekennzeichnet durch:
- Hohe Qualifikation oder Spezialisierung
- Tätigkeit als Selbstständiger. Dementsprechend ist ein freier Mitarbeiter beim Finanzamt als Freiberufler oder Gewerbetreibender gemeldet
- Freie Gestaltung der Arbeitsbedingungen, also frei hinsichtlich Arbeitszeit und Einsatzort. Es steht ihm kein Arbeitsplatz in den Räumen des Unternehmens zu
- Keine Einbindung in die Organisationsstruktur des Unternehmens. Freie Mitarbeiter sind auch nicht weisungsgebunden
- Die Bezahlung erfolgt stundenweise auf Basis eines Dienstvertrags oder über eine pauschale Vergütung auf Basis eines Werkvertrags. Der * Freelancer erhält kein regelmäßiges, festes monatliches Einkommen
- Eigenständige Akquisition von Auftraggebern
- Tätigkeit auch für mehrere Auftraggeber
- Eigene Verantwortung für soiale Absicherung und Versteuerung der Einkünfte. Freie Mitarbeiter sind nicht sozialversicherungspflichtig
- Beschäftigung entsprechend Vertrag, der im allgemeinen zeitlich definiert ist
- Ein Freelancer hat keine Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf Kündigungsschutz, auf bezahlten Urlaub usw.
Quelle: http://www.it-recht-kanzlei.de/einsatz-freier-mitarbeiter.html
Wann ist ein Mitarbeiter ein Selbstständiger?
Als Selbstständige werden Auftragnehmer angesehen, die
- über eine eigene Verfügungsmacht hinsichtlich des Einsatzes ihrer Arbeitskraft verfügen, die Gestaltung ihrer Arbeit selbst bestimmen,
- ein gewisses unternehmerisches Risiko tragen, das durch größere Freiheiten und größere Verdienstmöglichkeiten kompensiert wird.
Selbständige können für mehrere Auftraggeber tätig sein, und selbst unternehmerisch tätig sein. Sind sie aber nicht persönlich sondern wirtschaftlich abhängig von ihrem Auftraggeber, dann gelten Sie als arbeitnehmerähnliche Selbstständige im Sinne von § 2 Nr. 9 SGB VI. Dies ist dann der Fall, wenn
- sie im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, deren Arbeitsentgelt aus dem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 400.00 EUR übersteigt, und
- sie auf Dauer und im Wesentlichen nur für den Auftraggeber tätig sind.
Quellen:
- http://www.it-recht-kanzlei.de/einsatz-freier-mitarbeiter.html
- http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/06/index.php?norm_ID=0600200
Rentenversicherungspflicht bei arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen
siehe http://www.juraforum.de/lexikon/arbeitnehmeraehnliche-selbststaendige
Bei arbeitnehmerähnlichen Mitarbeitern sollte der Vertrag eine Klausel enthalten, die den Mitarbeiter auf seine Rentenversicherungspflicht hinweist. Diese Klausel könnte wie folgt lauten: Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass er nach § 2 Nr. 9 SGB VI der Rentenversicherungspflicht unterliegen kann, wenn er dauerhaft und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist und im übrigen keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, deren Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 EUR im Monat übersteigt.
Die Problematik der Scheinselbstständigkeit hat sich durch die Einführung des arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen sehr verringert. Nun kann auch der Selbstständige, der wirtschaftlich abhängig ist, aber als Selbstständiger arbeiten möchte, als solcher beschäftigt werden. Auftraggeber und Auftragnehmer sollten aber auch bei Selbstständigen darauf achten, in Dienst- oder Werkverträgen die gegenseitigen Pflichten und Rechte abschließend zu regeln.
Quelle: http://www.it-recht-kanzlei.de/einsatz-freier-mitarbeiter.html